
Teil I: Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingen der GesBeCo GmbH (folgend Geschäftsbedingungen). Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Soweit GesBeCo GmbH unter diesen Geschäftsbedingungen Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen oder sonstigen Bedingungen vorrangig vor diesen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
§ 2 Pflichten von GesBeCo GmbH
1. GesBeCo GmbH führt die Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich aus.
2. GesBeCo GmbH erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal.
3. GesBeCo GmbH benennt dem Kunden einen verantwortlichen Ansprechpartner.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde wird GesBeCo GmbH während der Vorbereitung und Durchführung der Lieferungen und Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
2. Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Produkte und Programme verantwortlich.
3. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde bei Einsätzen vor Ort die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und wird durch geeignete und angemessene Maßnahmen sicherstellen, dass das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG gegenüber den Erfüllungsgehilfen von GesBeCo GmbH gewahrt wird.
4. Nachteile, Schäden und Aufwendungen, die aus der Verletzung der in § 3 und/oder in sonstigen Vertragsdokumenten genannten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden resultieren, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Liefer- und Leistungszeitangaben
1. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich, wenn GesBeCo GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von GesBeCo GmbH liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks, Feuer, Überschwemmungen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern). GesBeCo GmbH wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dauert das Ende des betreffenden Ereignisses länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern der Kunde GesBeCo GmbH alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von GesBeCo GmbH. Die Leistungserbringung steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. GesBeCo GmbH behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, bei Steigerung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhöhen. Sofern die Preiserhöhung 5% des ursprünglichen Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Mitteilung der Erhöhung zu kündigen.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von fälligen Forderungen nur berechtigt, wenn GesBeCo GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. GesBeCo GmbH behält sich das Eigentum und die Rechte an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung der GesBeCo GmbH zustehenden Saldoforderung.
2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von GesBeCo GmbH steht. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von GesBeCo GmbH durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von GesBeCo GmbH hinzuweisen und GesBeCo GmbH unverzüglich zu informieren. Nachteile und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde.
3. Übersteigt der Wert der für GesBeCo GmbH bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
§ 7 Annahmeverzug und Abnahme
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist GesBeCo GmbH berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern.
2. Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist GesBeCo GmbH berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend der vereinbarten oder üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern es GesBeCo GmbH nicht gelingt, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.
3. Sofern GesBeCo GmbH Werkleistungen erbringt, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk vor schriftlicher Abnahmebestätigung produktiv zu nutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.
§ 8 Mängelhaftung, Garantie
1. Liefergegenstände und Leistungen sind bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln.
2. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde von seinem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Mängel müssen GesBeCo GmbH schriftlich mitgeteilt werden. GesBeCo GmbH wird nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach Verstreichen dieser Frist oder bei erneutem Fehlschlagen kann der Kunde bei Vorliegen eines erheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei Werkleistungen ist der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ferner zur Selbstvornahme berechtigt. Ersatz für vergebliche Aufwendungen sowie Schadensersatz leistet die GesBeCo GmbH im Rahmen des § 8.
3. Von der Nacherfüllung sind insbesondere nicht solche Mängel umfasst, die durch eine Veränderung der Liefer- und/oder Leistungsgegenstände, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Nachbesserung des Kunden oder Dritter, infolge natürlicher Abnutzung, durch unzureichende Wartung, durch Produkte Dritter oder Installation und das Betreiben der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien, entstehen.
4. Ansprüche wegen eines Mangels, inklusive Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, GesBeCo GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen.
5. Eine zwischen dem Kunden und GesBeCo GmbH über die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) muss ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
6. Öffentliche Äußerungen, z.B. Werbeaussagen der Hersteller, Dritter oder Lieferanten, zählen nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
1. GesBeCo GmbH haftet nur für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch GesBeCo GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung auf € 150.000,-- pro Schadensfall begrenzt. Im Falle mehrerer Schäden im Rahmen derselben Vertragsbeziehung (z. B. Rahmenliefervertrag) ist die Haftung auf eine maximale Höhe von insgesamt € 1 Million pro Vertragsjahr begrenzt.
2. Unberührt hiervon bleibt die unbegrenzte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und arglistiges Verhalten oder garantierte Beschaffenheit.
3. GesBeCo GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass GesBeCo GmbH geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
4. Für den Verlust gespeicherter Daten haftet GesBeCo GmbH nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
§ 10 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
GesBeCo GmbH räumt dem Kunden an den individuell für ihn im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sobald die Zahlungsansprüche von GesBeCo GmbH vollständig erfüllt sind. Die Nutzung ist in dem Umfang gestattet, der zur Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks erforderlich ist.
§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz, Auftragsdatenverarbeitung
1. Jede Partei ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdende betriebliche und technische Informationen, an denen die jeweils andere Partei ein Geheimhaltungsinteresse haben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei - auch nach Beendigung des Vertrages - vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
2. Sowohl GesBeCo GmbH als auch der Kunde sind verpflichtet, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gegebenenfalls leitet GesBeCo GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an Servicepartner und andere Unternehmen, die sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes befinden können, weiter. GesBeCo GmbH wird dabei ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen.
3. Sofern GesBeCo GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und -verarbeitung allein verantwortlich.
§ 12 Exportbeschränkungen
Die gelieferten Produkte und Dienstleistungen können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von GesBeCo GmbH.
2. Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Kerpen. GesBeCo GmbH bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Mündliche Abreden oder Zusagen, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Teil II: Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung
Soweit GesBeCo GmbH Hard- oder Software liefert oder Implementierungs- oder Anpassungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.
§ 14 Liefergegenstände, Dokumentation
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände, für die vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse und für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden.
2. Stellt der Kunde GesBeCo GmbH Software und/oder Menüs (Images) zur Verfügung bzw. hat GesBeCo GmbH im Auftrag des Kunden die Software und/oder Menüs auf die Hardware aufzuspielen, gewährleistet der Kunde, Inhaber der hierfür erforderlichen Lizenzen und Rechte zu sein. Der Kunde stellt GesBeCo GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung oder Nutzung geltend gemacht werden.
3. Für den Fall, dass der Hersteller bereits bestellte Liefergegenstände nicht mehr liefern kann, sondern lediglich die Nachfolgemodelle hierzu anbietet, behält sich GesBeCo GmbH vor, anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. GesBeCo GmbH wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande, wird GesBeCo GmbH dem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand anbieten.
4. GesBeCo GmbH behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
5. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
6. Sofern nicht in deutscher Sprache vorhanden, ist GesBeCo GmbH berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.
Teil III: Zusätzliche Bedingungen für Serviceleistungen
Soweit GesBeCo GmbH Serviceleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.
§ 15 Umfang der Serviceleistungen
1. Die von GesBeCo GmbH zu erbringenden Serviceleistungen beziehen sich ausschließlich auf die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Hersteller, Typ sowie Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Produkte oder Systemkonfigurationen.
2. GesBeCo GmbH erbringt die Serviceleistungen telefonisch oder vor Ort beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von GesBeCo GmbH, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart. Nach Absprache mit dem Kunden kann auch eine Fernwartungslösung implementiert werden. Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt GesBeCo GmbH keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. GesBeCo GmbH nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde Wissensdatenbanken, diverse Hersteller-Hotlines sowie öffentliche Dienste, wie zum Beispiel das Internet und entsprechende Leistungsanbieter.
4. Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungen bislang unbekannte Probleme oder Serienfehler auftreten, wird GesBeCo GmbH einen Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen Fall wird GesBeCo GmbH versuchen, eine Übergangslösung zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. In diesen Fällen gelten gegebenenfalls vereinbarte Servicelevelzeiten nicht.
5. Ist eine bestimmte Erfolgsquote vereinbart, wird diese von GesBeCo GmbH auf Wunsch des Kunden vorbehaltlich einer anderslautenden Absprache anhand aller betroffenen und erbrachten Serviceleistungen – mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz geschilderten Situationen – nach Abschluss eines Kalendermonats ermittelt, wobei die jeweils ersten beiden Monate nach Vertragsbeginn sowie – bei Einbeziehung neuer Hard- oder Software – die ersten zwei Monate nach Installation außer Betracht bleiben.
6. Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Produkte oder Systeme sind GesBeCo GmbH rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag erfassten Produkte oder ihrer Zusammensetzung, wird er GesBeCo GmbH unverzüglich von diesen Planungen unterrichten. Soweit die Änderungen oder Erweiterungen GesBeCo GmbH ihre Leistungserbringung erschweren oder unmöglich machen, ist GesBeCo GmbH nicht länger zur Erbringung ihrer Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird GesBeCo GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ein Angebot für die Serviceleistung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung im Hinblick auf die Serviceleistung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems zustande, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren keinen Einfluss.
7. Der Kunde muss bei einem Releasewechsel über die betreffenden Lizenzrechte für die zu installierende Software verfügen bzw. diese erwerben.
8. GesBeCo GmbH erhält vom Kunden auf Wunsch eine aktuelle Liste der autorisierten Ansprechpartner.
§ 16 Servicezeiten
1. Serviceleistungen erbringt GesBeCo GmbH grundsätzlich montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen (nachfolgend "Servicebereitschaftszeit"), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Von 18:00 bis 08:00 Uhr berechnen wir einen Zuschlag von 50% und an Sonn- und Feiertagen einen Zuschlag von 100%.
2. Von GesBeCo GmbH gegebenenfalls zugesagte Servicelevelzeiten (z. B. Reaktionszeiten) gelten nur im Rahmen der vereinbarten Servicebereitschaftszeit. Wird eine Kundenanforderung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaftszeit entgegengenommen, wird sie im Hinblick auf von GesBeCo GmbH einzuhaltende Servicelevelzeiten so behandelt, als wäre sie zu Beginn der nachfolgenden Servicebereitschaftszeit eingegangen. Liegt das Ende der Servicelevelzeit außerhalb der Servicebereitschaftszeit, wird die Servicelevelzeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicebereitschaftszeit weiter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3. Kann GesBeCo GmbH die geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist GesBeCo GmbH berechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten nach eigenem Ermessen anstelle der geschuldeten Leistungen für eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen.
Für das Einspielen von neuer Software im Serviceumfeld müssen grundsätzlich gesonderte Termine mit GesBeCo GmbH vereinbart werden.